Andreae MdB und Marwein MdL (GRÜNE) begrüßen Aus für Schienenbonus

Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat bedeutet Neuplanung der Rheintalbahn von Herbolzheim bis Offenburg

Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat bedeutet Neuplanung der Rheintalbahn von Herbolzheim bis Offenburg

Die beiden Grünen-Abgeordneten Kerstin Andreae MdB und Thomas Marwein MdL begrüßen den im Vermittlungsausschuss zwischen Bundesrat und Bundestag gefundenen Kompromiss beim Schienenbonus. Die Freiburger Bundestagsabgeordnete Andreae erklärt: “Der Schienenbonus-Bundestagsbeschluss von November 2012 ist nun entscheidend verbessert: Mit dem Zeitpunkt 1.1.2015 und der Bedingung vor Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens können die Gemeinden nördlich von Herbolzheim bis Offenburg ohne Schienenbonus rechnen, bei Umsetzung der Autobahnparallele ab Riegel.”

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde angerufen, da die Länder mit grüner Regierungsbeteiligung eine umfassendere Regelung als die schwarz-gelbe Bundestagsmehrheit anstrebten. Der lärmschutzpolitische Sprecher der Fraktion GRÜNE im Landtag, Thomas Marwein, ist deshalb erfreut über das Ergebnis: “Mit dieser Entscheidung erhalten die betroffenen lärmgeplagten Anwohner Rechtssicherheit und profitieren von einer anderen Trasse oder einem besseren Schallschutz.” Unabhängig davon betonen Andreae und Marwein, dass dies nur ein Schritt hin zur mensch- und umweltgerechten Planung bei der Rheintalbahn sei und Bund und Bahn dem weitere Schritte folgen lassen müssten.

Hintergrund:

Der gefundene Kompromiss im Vermittlungsausschuss geht über das vom Bundestag beschlossene Gesetz hinaus. Der Wegfall von 5 dbA sollte erst ab 2016 gelten, wenn deren Genehmigungsverfahren beginnen. Bundestag und Bundesrat müssen den Beschluss jedoch noch bestätigen.

 Die Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetz im Wortlaut:

“Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 dB (A) ist ab dem 1. Januar 2015 […] nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde.”